Der Beschuldigte hat an der Straf- und Zivilklägerin gegen ihren Willen bis zum Orgasmus vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen. Der Sachverhalt befindet sich damit im Anwendungsbereich des Tatbestands der Vergewaltigung. Die Straf- und Zivilklägerin lag zu diesem Zeitpunkt nach einem Kreislaufkollaps auf dem Bett, nachdem sie sich die ganze Nacht lang mit dem Beschuldigen gestritten und er sie beschimpft, anspuckt, an den Haaren gerissen, ins Gesicht geschlagen, zu Boden gestossen, gebissen, gewürgt und bedroht hatte. Sie teilte ihm verbal mit, er solle sie in Ruhe lassen.