11. Vorwurf der Vergewaltigung, evtl. Schändung Eine Vergewaltigung begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 StGB). Für die Ausführungen zum Tatbestand der Vergewaltigung sowie die Überlegungen zur Schändung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 742 f., S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat an der Straf- und Zivilklägerin gegen ihren Willen bis zum Orgasmus vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen.