170 Z. 520). Sie führte aus, dass unter anderem die Angst vor seiner Drohung dazu geführt habe, dass sie die Gelegenheit zur Flucht nicht ergriffen habe, als der Beschuldigte einmal für kurze Zeit die Türe öffnete (pag. 153 Z. 193). An der Berufungsverhandlung berichtete sie, die Drohungen seien etwas vom Ersten, das ihr in den Sinn komme, wenn sie an den Vorfall zurückdenke – die Drohungen, und nicht zu wissen, was er von diesen Drohungen wahrmachen würde (pag. 982 Z. 15). Der Beschuldigte hat sich zu diesen Vorwürfen nicht konkret geäussert. Es wird auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin abgestellt.