Die Straf- und Zivilklägerin hat in den Befragungen verschiedene Drohungen beschrieben, die der Beschuldigte im Verlaufe der Tatnacht ihr gegenüber ausgesprochen haben soll. Ihre Aussagen wurden in der Aussagenanalyse als glaubhaft erachtet. Dies erweist sich auch in Bezug auf die Drohungen als richtig. Zwar gab sie die Drohungen teilweise in etwas unterschiedlichem Wortlaut wieder, inhaltlich blieben ihre Schilderungen jedoch gleich. Sie erzählte etwa, der Beschuldigte habe ihr zwar einmal die Türe geöffnet, ihr jedoch gedroht, ihrer ganzen Familie zu erzählen, was für eine «Hure» sie sei (pag. 144 Z. 130, pag. 151 Z. 117 und pag.