Vor dem Hintergrund des zu diesem Zeitpunkt bereits fast 24 Stunden andauernden Konflikts und der Aufgebrachtheit des Beschuldigten im konkreten Moment kann seine Handlung nicht anders gedeutet werden, als dass er das Wasser verschüttete, um die Straf- und Zivilklägerin damit zu treffen. Der Umstand, dass ihm dies hinterher Leid tat, ändert nichts an seiner inneren Einstellung im Tatzeitpunkt. 10.5.5 Sachverhalt gemäss Ziff. I.4 der Anklageschrift (Drohung) Die Straf- und Zivilklägerin hat in den Befragungen verschiedene Drohungen beschrieben, die der Beschuldigte im Verlaufe der Tatnacht ihr gegenüber ausgesprochen haben soll.