694 Z. 1 ff.; Beschuldigter: pag. 183 Z. 116, pag. 184 Z. 172, pag. 201 Z. 218, pag. 205 Z. 372 ff.). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin beim Öffnen der Türe am Fliehen hinderte und sie danach am Rücken festhielt (pag. 164 Z. 282 ff. und pag. 694 Z. 12). 10.5.4 Sachverhalt gemäss Ziff. I.3 der Anklageschrift (einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand) Betreffend den Vorfall mit dem heissen Wasser in der Küche stimmen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten in weiten Teilen überein.