Auch wenn der Beschuldigte bestreitet, die Straf- und Zivilklägerin dauerhaft am Verlassen der Wohnung gehindert zu haben, bestreitet er nicht grundsätzlich, dass die Türe verschlossen war und er den Schlüssel zumindest teilweise auf sich trug. Darüber hinaus beschrieb er einen Moment, in dem er die Straf- und Zivilklägerin ausdrücklich nicht aus der Wohnung liess. Als erstellt erachtet die Kammer hingegen auch, dass die Straf- und Zivilklägerin und der Beschuldigte im Verlaufe des Samstags einmal gemeinsam die Wohnung verliessen, um Zigaretten zu kaufen (Straf- und Zivilklägerin: pag. 163 f. Z. 281 ff. und pag. 694 Z. 1 ff.;