Dennoch betonte er bereits in derselben Einvernahme, die Straf- und Zivilklägerin habe sehr oft die Option gehabt, die Wohnung zu verlassen (pag. 184 Z. 172). In den späteren Einvernahmen gab er an, die Straf- und Zivilklägerin hätte die Wohnung jederzeit verlassen können (pag. 206 Z. 392 ff. und pag. 688 Z. 30). Auch wenn der Beschuldigte bestreitet, die Straf- und Zivilklägerin dauerhaft am Verlassen der Wohnung gehindert zu haben, bestreitet er nicht grundsätzlich, dass die Türe verschlossen war und er den Schlüssel zumindest teilweise auf sich trug.