29 an, die Wohnungstüre abgeschlossen und den Schlüssel teilweise auf sich getragen zu haben. Teilweise habe er ihn auf ein Möbel beim Eingangsbereich abgelegt (pag. 182 Z. 90). Die Straf- und Zivilklägerin habe einmal verlangt, dass er die Türe öffne (pag. 182 Z. 104). «Wohl um die Situation noch anzuheizen», da sie beide «Dickköpfe» seien, habe er gesagt, nein, er lasse sie nicht raus (pag. 183 Z. 111). Dennoch betonte er bereits in derselben Einvernahme, die Straf- und Zivilklägerin habe sehr oft die Option gehabt, die Wohnung zu verlassen (pag.