984 Z. 14). Sie habe den Schlüssel nicht gesucht, aber immer wieder versucht, ihm den Schlüssel wegzunehmen, wobei es auch zu Gewalt gekommen sei (pag. 151 Z. 131, pag. 170 Z. 535 und pag. 694 Z. 43). Später präzisierte sie, sie wisse nicht, ob der Beschuldigte den Schlüssel ständig auf sich getragen habe. Er habe die Wohnungstüre abgeschlossen und den Schlüssel an sich genommen, aber wo er ihn dann versteckt habe, wisse sie nicht (pag. 167 Z. 402 ff., pag. 694 Z. 30 und pag. 984 Z. 18). Auf Vorhalt gab sie an, sich nicht erinnern zu können, dass der Schlüssel neben der Türe auf einem Möbel gelegen sei (pag. 694 Z. 43).