Da die beiden am Vorabend auch einvernehmlichen Sex hatten, ergeben sich ohne Sichtung des konkreten Videomaterials keine weiteren Erkenntnisse. Dass das ungeklärte Verschwinden dieses Videos die Glaubhaftigkeit der Straf- und Zivilklägerin nicht beeinträchtigt, wurde bereits an anderer Stelle begründet. 10.5.3 Sachverhalt gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift (Freiheitsberaubung) Die Straf- und Zivilklägerin schilderte konstant und glaubhaft, der Beschuldigte habe den Schlüssel abgenommen und auf sich getragen, als der Krach angefangen und sie gedroht habe, die Wohnung zu verlassen.