10.5.3 unten). Eine Entlastung des Beschuldigten ergibt sich auch nicht aus der unbestrittenen Tatsache, dass er am Tatabend während dem Sex mit der Straf- und Zivilklägerin ein nicht aktenkundiges Video erstellte. Sowohl der Beschuldigte als auch die Strafund Zivilklägerin geben an, dass dieses Video die beiden beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zeigen würde (pag. 164 Z. 307 ff. und pag. 206 Z. 421). Da die beiden am Vorabend auch einvernehmlichen Sex hatten, ergeben sich ohne Sichtung des konkreten Videomaterials keine weiteren Erkenntnisse.