163 Z. 269 ff. und pag. 165 Z. 314 ff.). Dennoch bestand sie darauf, dass sich dies in ihrer Erinnerung so zugetragen habe (pag. 165 Z. 354 ff.). Dieses Aussageverhalten wäre nicht zu erwarten, wenn die Straf- und Zivilklägerin eine Vergewaltigung hätte erfinden wollen, wäre es ihr doch ein Leichtes gewesen, einfach zu verschweigen, dass sie während dem Kochen keine Kleider trug. Das Pastakochen kann der Straf- und Zivilklägerin erst recht nicht zum Vorwurf gemacht werden, wo sie doch seit dem Vorabend nichts gegessen hatte und die Wohnung nicht verlassen konnte (siehe Ziff. 10.5.3 unten).