Die Verteidigung argumentierte, das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin nach der angeblichen Vergewaltigung sei lebensfremd: Ein Vergewaltigungsopfer laufe hinterher nicht nackt durch die Wohnung des Peinigers, um Pasta zu kochen. Dieser Argumentationslinie wird nicht gefolgt, da sie die Komplexität des Beziehungs- und Machtgefüges im sozialen Nahbereich unberücksichtigt lässt. Es ist bekannt, dass die Dynamiken in solchen Konstellationen anders, teilweise erwartungswidrig verlaufen und sich Opfer von häuslicher Gewalt im emotional äusserst schwierigen Di-