Nach der bereits angewendeten Gewalt und der damit einhergehenden eindeutigen Demonstration der ungleichen Kräfteverhältnisse konnte der Beschuldigte auch nicht erwarten, dass sich die Straf- und Zivilklägerin nach ihrer verbalen Abwehr auch noch körperlich gegen ihn wehren würde. Zusätzlich deuten auch das Festhalten an den Händen und die Äusserungen des Beschuldigten während des Geschlechtsverkehrs darauf hin, dass er die Situation als solche erkannt hatte, ansonsten er ihr nicht gesagt hätte, sie solle sich nicht wehren respektive «häre ha». Die Verteidigung argumentierte, das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin nach der angeblichen Vergewaltigung sei lebensfremd: