Die Straf- und Zivilklägerin weinte stark, hatte bereits einen Schwächeanfall erlitten und lag vor und während dem Geschlechtsverkehr regungslos und entkräftet im Bett. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte in dieser Situation nicht erkannt haben soll, dass die Straf- und Zivilklägerin keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte, zumal er ihre abweisende Äusserung gehört hatte (pag. 184 Z. 205 ff.). Nach der bereits angewendeten Gewalt und der damit einhergehenden eindeutigen Demonstration der ungleichen Kräfteverhältnisse konnte der Beschuldigte auch nicht erwarten, dass sich die Straf- und Zivilklägerin nach ihrer verbalen Abwehr auch noch körperlich gegen ihn wehren würde.