170 Z. 526 ff.). In ihrer ersten Einvernahme und an der Hauptverhandlung gab sie an, sie habe gesagt «nei la mi la si» (pag. 143 Z. 89 und pag. 696 Z. 46), in der zweiten Einvernahme erzählte sie, sie habe ihm gesagt, dass sie «es nicht wolle», sie habe «nein» gesagt (pag. 151 Z. 132 und pag. 154 Z. 291). Dass die Strafund Zivilklägerin über zwei Jahre später den genauen Wortlaut ihrer Äusserung nicht wiedergeben konnte, spricht nicht gegen ihre Glaubhaftigkeit. Von Relevanz ist vielmehr, dass sie konstant und nachvollziehbar angab, sie habe vor dem Geschlechtsverkehr gesagt, sie wolle diesen nicht. Darauf wird abgestellt.