143 Z. 76 ff.). Es wird deshalb davon ausgegangen, dass sich ihr Kreislaufkollaps vorher ereignet hat und ihr geschwächter Zustand somit offensichtlich war. Die äusseren Umstände des Vorfalles lassen keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte erkannt hat, dass die Straf- und Zivilklägerin keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte und er sich bewusst über ihren Willen hinwegsetzte. Zum einen artikulierte die Straf- und Zivilklägerin ihre Ablehnung klar und deutlich. Daran ändert nichts, dass die Straf- und Zivilklägerin in der Einvernahme vom 17. Januar 2018 ihre Aussage von «i bruche das jetzt nid» zu «ig möcht das jetz nid» korrigierte (pag. 170 Z. 526 ff.).