Anders als von der Verteidigung vorgebracht, erscheinen gravierendere Verletzungen als Folge der erstellten Gewalt nicht zwingend. Das Fehlen von weiteren dokumentierten Verletzungen spricht nicht gegen die von der Straf- und Zivilklägerin geschilderten Schläge. Nicht jeder Schlag hinterlässt zwingend sichtbare Verletzungen. 10.5.2 Sachverhalt gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift (Vergewaltigung) Wie im Rahmen der Aussagewürdigung festgehalten, erachtet die Kammer die Schilderung der Straf- und Zivilklägerin zum erzwungenen Geschlechtsverkehr als glaubhaft und somit folgenden Sachverhalt als erstellt: