Die Straf- und Zivilklägerin trug weiter diverse Hämatome davon, wobei aus dem Arztbericht nicht hervorgeht, welche Hämatome frisch und welche mehrere Tage alt waren. Letztere stammten mutmasslich von einem Fahrradsturz mehrere Tage vor der Tat und sind somit nicht dem Beschuldigten anzulasten (pag. 139, pag. 696 Z. 20 ff.; vgl. pag. 740, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anders als von der Verteidigung vorgebracht, erscheinen gravierendere Verletzungen als Folge der erstellten Gewalt nicht zwingend.