139) sowie der Fotodokumentation der Polizei überein, in der überdies darauf hingewiesen wurde, dass sich die festgestellten Verletzungen an ehesten durch Misshandlungen erklären liessen (pag. 124 ff.). Gemäss dem Arztbericht verspürte die Straf- und Zivilklägerin nach dem Vorfall Schmerzen an Kopf und Kiefer und erlitt am Bauch und am Oberschenkel je eine Verbrennung 1. Grades sowie an der rechten Hand eine Verbrennung 2. Grades. Die Straf- und Zivilklägerin trug weiter diverse Hämatome davon, wobei aus dem Arztbericht nicht hervorgeht, welche Hämatome frisch und welche mehrere Tage alt waren.