In Bezug auf die körperlichen Folgen der beschriebenen Gewaltanwendung stellt die Kammer entsprechend dem Ergebnis der Aussagenanalyse auf die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin ab. Diese stimmen – sofern objektivierbar – mit der ärztlichen Untersuchung (pag. 139) sowie der Fotodokumentation der Polizei überein, in der überdies darauf hingewiesen wurde, dass sich die festgestellten Verletzungen an ehesten durch Misshandlungen erklären liessen (pag.