1011 Z.15 ff.). Aus diesen zahlreichen fachlichen Einschätzungen und der abschliessenden, differenzierten Einordnung durch Dr. med. F.________ geht nichts hervor, was das Beweisergebnis der Kammer in Frage stellen würde. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte sei rein aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage gewesen, die ihm vorgeworfenen Handlungen vorzunehmen. In Bezug auf die körperlichen Folgen der beschriebenen Gewaltanwendung stellt die Kammer entsprechend dem Ergebnis der Aussagenanalyse auf die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin ab.