26 Umständen». Da könne man die Frage stellen, ob die Beziehung mit der Straf- und Zivilklägerin und insbesondere der mutmassliche Tatzeitraum «normale Umstände» gewesen seien. Das seien sehr spezifisch konstellierte Umstände gewesen. Der Beschuldigte sei aufgrund L.________ und der organischen Persönlichkeitsstörung schlechter reguliert als andere Menschen. Und unter nicht ganz normalen Umständen, könne es auch mal «schlechter aussehen» (pag. 1011 Z.15 ff.).