Der Beschuldigte habe kein Potential für physische Gewaltanwendung und seine manchmal laute, direkte Art sich verbal zu äussern, sei aufgrund der Hirnschädigung schlecht reguliert. Dies könne als Vorläufer von Gewaltanwendung missinterpretiert werden, wo es sich aber nur um eine expressive Meinungsäusserung handle. Der Beschuldigte könne unter normalen Umständen immer zur Raison gebracht werden (pag. 798 f.). Diese Aussagen zur fehlenden Regulation seiner Meinungsäusserungen korrespondieren mit den Ausführungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. November 2016: