983 Z. 16 ff.). Die Argumentation des Beschuldigten und der Verteidigung, wonach der Beschuldigte zu einem solchen gewalttätigen Verhalten nicht fähig sei, lässt sich mit der vorhandenen ärztlichen Dokumentation nicht vereinbaren. Zwar hielt der behandelnde Psychiater Dr. med. H.________ im Bericht vom 10. November 2020 fest, abgesehen von den vorliegenden Vorwürfen seien keine Vorwürfe von Handgreiflichkeiten durch den Beschuldigten bekannt. Er zeige keine antisozialen oder ag- gressiv-gewalttätigen Züge. Der Beschuldigte habe kein Potential für physische Gewaltanwendung und seine manchmal laute, direkte Art sich verbal zu äussern, sei aufgrund der Hirnschädigung schlecht reguliert.