Es ist deshalb ohne jeglichen Belang, ob die Straf- und Zivilklägerin mit dem Beschuldigten oder anderen Sexualpartnern sadomasochistische Praktiken ausprobierte. In dem Sinne sind auch ihre Aussagen auf die entsprechenden Vorhalte nachvollziehbar, wonach das, was mit dem Beschuldigten passiert sei, nichts mit sadomasochistischem Sex zu tun habe. Das eine basiere auf Vertrauen und das andere sei Terror, Körperverletzung und Machtmissbrauch (pag. 151 Z. 99, pag. 153 Z. 213, pag. 695 Z. 14 und pag. 983 Z. 16 ff.).