202 Z. 262). Andererseits gab er an, sie hätten schon immer so Sex gehabt und er habe die Straf- und Zivilklägerin auf ihre Aufforderung hin geschlagen (pag. 202 Z. 268 ff, pag. 203 Z. 298 und pag. 688 Z. 28). Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass die vorliegend zu beurteilende Gewalt gegenüber der Straf- und Zivilklägerin im Streit erfolgte und es dabei nicht um einvernehmliches, sexuelles Ausprobieren ging. Es ist deshalb ohne jeglichen Belang, ob die Straf- und Zivilklägerin mit dem Beschuldigten oder anderen Sexualpartnern sadomasochistische Praktiken ausprobierte.