25 nicht genau hervor, ob er nun bereits seit März oder erst seit der Tatnacht von den angeblichen Vorlieben der Straf- und Zivilklägerin gewusst haben will (pag. 181 Z. 49 ff., pag. 185 Z. 241 und pag. 202 Z. 277). Weiter widersprach er sich zu der Frage, ob er diesen angeblichen Wünschen nun nachgekommen sein will. Einerseits betonte er, dies sei nicht sein Ding, er habe gesagt, dass er dies nicht machen werde und die Straf- und Zivilklägerin aus der Wohnung geworfen (pag. 185 Z. 256, pag. 201 Z. 222 und pag. 202 Z. 262).