Auch das vom Beschuldigten geschilderte Gespräch, wonach ihn die Straf- und Zivilklägerin getreten und «geblufft» habe, sie könne sich schon wehren, wenn sie etwas nicht wolle (pag. 191 Z. 127), passt nicht zu dieser Darstellung – es ist nicht klar, weshalb sie sich hätte wehren sollen, wenn alles auf ihren Wunsch hin erfolgt wäre. Der Brief und die E-Mails, welche der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin schickte, lassen sich ebenfalls nicht mit dieser Version in Einklang bringen.