Weiter ist erstellt, dass das Verhalten des Beschuldigten von der Straf- und Zivilklägerin als äusserst bedrohlich wahrgenommen wurde, was sich etwa daran zeigt, dass sie sich veranlasst sah, dem Beschuldigten mit einer Pfanne heissen Wassers zu drohen. Dies hat der Beschuldigte auch selber erkannt (pag. 191 Z. 147 ff.). Diese Reaktion der Straf- und Zivilklägerin lässt sich nicht vereinbaren mit der Darstellung von einvernehmlichem, sadomasochistischem Sex. Auch das vom Beschuldigten geschilderte Gespräch, wonach ihn die Straf- und Zivilklägerin getreten und «geblufft» habe, sie könne sich schon wehren, wenn sie etwas nicht wolle (pag.