162 Z. 212). Entsprechend dem Ergebnis der Aussagenanalysen hat die Kammer keine Zweifel daran, dass diese Gewalthandlungen im Streit erfolgten und nicht – wie von der Verteidigung und teilweise vom Beschuldigten dargestellt – als Teil von einvernehmlichem, sadomasochistischem Geschlechtsverkehr. Wie soeben aufgezeigt, hat der Beschuldigte selbst mehrere Momente von Gewaltanwendung ohne sexuellen Hintergrund beschrieben. Weiter ist erstellt, dass das Verhalten des Beschuldigten von der Straf- und Zivilklägerin als äusserst bedrohlich wahrgenommen wurde, was sich etwa daran zeigt, dass sie sich veranlasst sah, dem Beschuldigten mit einer Pfanne heissen Wassers zu drohen.