176 Z. 167 ff.). Ihre Beschreibungen zum Auftreten der Straf- und Zivilklägerin direkt nach der Tat und in der Zeit danach ergeben mit den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin selber, dem Anzeigerapport und den Arztberichten ein stimmiges Bild, welches erlaubt, das Aussageverhalten der Straf- und Zivilklägerin einzuordnen. 10.5 Gesamtwürdigung Wie soeben begründet, stellt die Kammer für die Feststellung des Sachverhalts weitgehend auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ab. Vereinzelt hat auch der Beschuldigte glaubhafte Angaben gemacht, auf die abgestellt wird.