734, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen trägt zusätzlich bei, dass sie ausdrücklich unterschied, was sie direkt von ihrer Schwester und was erst in der Einvernahme erfahren hatte, und dass sie sich trotz der Nähe zu ihrer Schwester durchaus auch kritisch über deren Verhalten äusserte. Dies erweckt den Eindruck, sie habe nicht unreflektiert die Darstellung der Straf- und Zivilklägerin wiedergegeben (pag. 176 Z. 167 ff.).