23 kommen ihren Ausführungen hingegen kein direkter Beweiswert zu. Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz an, welche die Beobachtungen von P.________ zum Zustand der Straf- und Zivilklägerin nach der Tat als sehr anschaulich und wirklichkeitsnah erachtete (pag. 734, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).