Spätestens beim Vorfall mit dem Wasser wurde dem Beschuldigten bewusst, welche Angst die Straf- und Zivilklägerin verspürte. Aus dieser Aussage wird deutlich, dass zwischen den beiden nicht eine sexuell aufgeladene Atmosphäre herrschte, sondern auf seiner Seite eine aggressive, auf ihrer Seite eine defensive Stimmung. Insgesamt ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten somit kein stimmiges oder nachvollziehbares Bild des Geschehens, auch wenn auf einzelne – soeben ausdrücklich genannte – Schilderungen abgestellt werden kann. 10.4 Aussagen der Auskunftsperson P.________ Die Schilderungen von P.___