Die Widersprüchlichkeit dieser Aussagen weckt wiederum Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit. Es ist zudem auch innerhalb seiner eigenen Darstellung des Geschehens nicht stimmig, dass die Straf- und Zivilklägerin ihn nach einer gemäss ihren Vorlieben gestalteten Liebesnacht mit einem hämischen, schadenfreudigen Lachen mit heissem Wasser bedrohen sollte. Darüber hinaus wirkt gerade die Beschreibung, wie er die Angst der Straf- und Zivilklägerin in ihren «grossen Augen» erkannt habe («weil sie mir so drohen musste») plastisch und erlebnisbasiert.