204 Z. 330). Darauf angesprochen, dass er an der Hafteröffnung gesagt habe, er habe in dieser Situation bemerkt, dass die Straf- und Zivilklägerin Angst gehabt habe, gab er an, die Strafund Zivilklägerin habe ihm während der fünf Monate, in denen sie sich gekannt hätten, etwas vorgemacht. Er wisse nicht, weshalb er das dem Staatsanwalt gesagt habe und was ihn dort «geritten» habe (pag. 204 Z. 334). Die Widersprüchlichkeit dieser Aussagen weckt wiederum Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit.