Sie habe die Wohnung alleine verlassen können (pag. 206 Z. 396). An der Hauptverhandlung gab er an, sie habe seine Wohnung jederzeit verlassen können, selbst im Zeitpunkt, in dem er ihr gesagt habe, sie dürfe nicht (pag. 688 Z. 30). Auffällig ist sodann die Darstellung des Beschuldigten zum Vorfall mit dem heissen Wasser in der Küche. Der Beschuldigte schilderte zwar relativ konstant, die Strafund Zivilklägerin habe ihn in der Küche mit heissem Wasser bedroht. Er habe sie an den Haaren zu Boden gezogen, um nicht verbrannt zu werden. Er habe das Wasser ausgeleert und daraufhin die Pfanne hin- und hergeschwenkt, wobei ein