Z. 104 ff.). Zwischendurch seien sie zusammen Zigaretten holen gegangen (pag. 183 Z. 116). In der Einvernahme vom 17. Januar 2018 sagte der Beschuldigte, es sei Blödsinn, dass er die Straf- und Zivilklägerin gezwungen habe, mitzukommen zum Zigaretten kaufen, damit sie nicht abhauen könne. Sie habe gewollt, dass er sie begleite (pag. 205 Z. 381). Er wüsste nicht, dass er ihr explizit gesagt hätte, sie dürfe nicht aus seiner Wohnung raus (pag. 206 Z. 394). Auf Vorhalt seiner früheren Aussage, wonach er ihr gesagt habe, er lasse sie nicht raus, gab er an: «Das müsste dann wohl am Freitagabend gewesen sein, aber ich wüsste nicht wieso». Sie habe die Wohnung alleine verlassen können (pag.