204 Z. 317 und pag. 688 Z. 27). An der Berufungsverhandlung ging er dazu über, der Straf- und Zivilklägerin sexuelle Nötigung vorzuwerfen (pag. 999 Z. 2 ff.). Zum Thema der abgeschlossenen Türe hat der Beschuldigte zu Beginn des Verfahrens diametral andere Aussagen gemacht als später: Zunächst schilderte er, er habe die Wohnungstüre abgeschlossen und den Schlüssel abgenommen. Diesen habe er teilweise auf sich getragen oder auf ein Möbel beim Eingangsbereich abgelegt (pag. 182 Z. 79 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin habe von ihm verlangt, dass er die Wohnungstüre aufschliesse. Um die Situation noch anzuheizen, habe er gesagt, er lasse sie nicht raus (pag. 182 f. Z. 104 ff.).