Auch in Bezug auf den Vorwurf des erzwungenen Geschlechtsverkehrs zeigt sich das bereits beschriebene Aussageverhalten, in dem der Beschuldigte seine Aussagen im Verlauf des Verfahrens immer mehr zu Lasten der Straf- und Zivilklägerin änderte. So bestätigte er in der ersten Einvernahme weitgehend übereinstimmend mit der Straf- und Zivilklägerin, diese habe während dem Geschlechtsverkehr gesagt «nei la mi la si», wenn auch mit dem Unterschied, dass er angab, dies respektiert zu haben (pag. 184 Z. 204). In den weiteren Einvernahmen betonte er, sie hätten auf ihren Wunsch hin miteinander geschlafen und er habe nie etwas gegen ihren Willen gemacht (pag. 204 Z. 317 und pag.