Das Aussageverhalten des Beschuldigten erweckt somit erhebliche Zweifel an seiner Darstellung, wonach sämtliche Gewaltanwendung aufgrund der sexuellen Wünsche der Straf- und Zivilklägerin erfolgt seien. Auch in Bezug auf den Vorwurf des erzwungenen Geschlechtsverkehrs zeigt sich das bereits beschriebene Aussageverhalten, in dem der Beschuldigte seine Aussagen im Verlauf des Verfahrens immer mehr zu Lasten der Straf- und Zivilklägerin änderte.