Seine ersten Aussagen können nicht anders verstanden werden, als dass es – wie von der Straf- und Zivilklägerin geschildert – im Zuge eines Streits zu Gewaltanwendung kam. Auch in der Hafteröffnung und in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft schilderte der Beschuldigte Elemente, die klar auf eine tätliche Auseinandersetzung im Streit hindeuten. Das Aussageverhalten des Beschuldigten erweckt somit erhebliche Zweifel an seiner Darstellung, wonach sämtliche Gewaltanwendung aufgrund der sexuellen Wünsche der Straf- und Zivilklägerin erfolgt seien.