203 Z. 285 ff.). Aus diesen Aussagen geht bei genauer Betrachtung erneut hervor, dass zwischen den beiden ein Streit und eine tätliche Auseinandersetzung stattgefunden hat, die mit Sex nichts zu tun hatte – ansonsten hätte der Beschuldigte nicht von «Szene machen», «gegenseitigem Stossen» und «Gerangel» gesprochen. An der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte wiederum aus, er habe nie etwas gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin gemacht. Die Ohrfeigen seien auf ihre Aufforderung erfolgt (pag. 688 Z. 27). Aus der Gegenüberstellung dieser Aussagen wird ersichtlich, dass der Beschuldigte zunächst nicht bestritt, die Straf- und Zivilklägerin geschlagen, gestossen, gebis-