191 Z. 151). Sämtliche dieser Schilderungen umschreiben klar Gewaltanwendung in Zusammenhang mit einem Streit um das Handy beziehungsweise wegen der Bekanntschaft mit I.________ und nicht in Zusammenhang mit einvernehmlichem Sex. Gut zweieinhalb Jahre später, am 17. Januar 2018, beschrieb der Beschuldigte die Gewaltanwendung dann fast ausschliesslich im Rahmen von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr: Alles, was er noch wisse sei, dass sie an diesem Abend ein paar Mal Sex gehabt hätten. Die Straf- und Zivilklägerin habe dann begonnen, eine «Szene zu machen». Weshalb wisse er nicht. Sie habe auch gewollt, dass er sie etwas fester schlage.