201 Z. 230 ff.). Während der Beschuldigte in der tatnächsten Einvernahme also noch übereinstimmend mit der Straf- und Zivilklägerin angegeben hatte, er habe deren Telefon von sich aus behändigt, gab er später an, diese habe ihm das Natel «aufgezwungen». Weshalb sie das getan habe, wird allerdings nicht klar, während die ursprüngliche Version nicht nur mit den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin und den festgestellten Mobiltelefondaten übereinstimmt, sondern auch stimmig wirkt: Die Straf- und Zivilklägerin war im Badezimmer, der Beschuldigte war neugierig, nahm ihr Telefon und sah sich ihre Kontakte