181 Z. 43). Gut zweieinhalb Jahre später, am 17. Januar 2018, gab er auf Vorhalt «des Streits wegen dem Natel» zunächst an, sie hätten gestritten, weil die Straf- und Zivilklägerin sein Handy kaputt gemacht habe (pag. 201 Z. 226). Auf Vorhalt, er habe bei der Polizei angegeben, es sei zum Streit gekommen, weil er ihr Handy angeschaut habe, gab er sodann an, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm ihr Handy in die Hand gedrückt, es ihm aufgezwungen, weil eine Person angerufen habe, der ihm gesagt habe, er halte die Straf- und Zivilklägerin gegen ihren Willen fest (pag. 201 Z. 230 ff.).