19 führen dazu, dass seine Aussagen umso kritischer betrachtet werden müssen, je später im Verfahren sie gemacht wurden. Zum Beginn der Auseinandersetzung mit der Straf- und Zivilklägerin hat sich der Beschuldigte zunächst weitgehend übereinstimmend mit der Straf- und Zivilklägerin geäussert, wonach er deren Mobiltelefon hervorgenommen und ihre Kontakte, insbesondere mit dem «I.________», angesehen und sie auf diesen Mann angesprochen habe (pag. 181 Z. 43).