1002 Z. 21). Diese Erzählungen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung lassen sich weder mit seinen früheren Aussagen, noch mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin oder den restlichen Akten vereinbaren. So hatte er am 17. Januar 2018 zu diesem Brief noch selber gesagt, er habe damit «wohl noch irgendetwas retten» wollen (pag. 200 Z. 179). Seine zunehmend gravierenderen und kaum nachvollziehbaren Vorwürfe und Diskreditierungen zu Lasten der Straf- und Zivilklägerin